Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen eine durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im ersten Rechtsgang ausgelöste mögliche Bindungswirkung.
Durch den BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2004 IV B 202/02 (BFH/NV 2005, 367) ist das finanzgerichtliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers, der Verletzung der Pflichten gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FGO, aufgehoben und an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen worden. Ein derartiger Beschluss des BFH kann allenfalls --entsprechend der für rechtskräftige Urteile geltenden Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 110 Rz 1)-- Bindungswirkung entfalten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, also nicht in Bezug auf ergänzende Hinweise des BFH zur Sachbehandlung und zum Verfahren im zweiten Rechtsgang.
Zudem hat das FG die Hinweise des BFH zutreffend berücksichtigt. Denn danach setzt ein ingenieurähnlicher Beruf neben einer qualifizierten Tätigkeit auch theoretische Kenntnisse voraus, die in ihrer Breite und Tiefe denjenigen eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprechen.
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