BFH - Beschluss vom 17.12.2007
XI B 34/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 17 K 3674/03 E, U - 9.1.2007,

BFH - Beschluss vom 17.12.2007 (XI B 34/07) - DRsp Nr. 2008/4444

BFH, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen XI B 34/07

DRsp Nr. 2008/4444

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; sie war deshalb zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder den behaupteten Verfahrensfehler --die Verletzung des Rechts auf Gehör durch die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags-- noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt.

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG -- i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben worden ist. Die schlüssige Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert jedoch Ausführungen dazu, inwieweit der Kläger alle prozessualen Maßnahmen ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem Finanzgericht (FG) zu verschaffen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.