Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Steuerrückständen abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung noch die einer Regelungsanordnung vorlägen. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses heißt es u.a.: "Gegen den Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu"; auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang ist ordnungsgemäß hingewiesen.
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