BFH - Beschluß vom 18.09.1997
VII B 161/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 484

BFH - Beschluß vom 18.09.1997 (VII B 161/97) - DRsp Nr. 1998/9202

BFH, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen VII B 161/97

DRsp Nr. 1998/9202

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Steuerrückständen abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung noch die einer Regelungsanordnung vorlägen. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses heißt es u.a.: "Gegen den Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu"; auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang ist ordnungsgemäß hingewiesen.