BFH - Beschluß vom 18.09.1997
VIII B 37/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 490

BFH - Beschluß vom 18.09.1997 (VIII B 37/97) - DRsp Nr. 1998/9204

BFH, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen VIII B 37/97

DRsp Nr. 1998/9204

Gründe:

I. Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte den von ihnen mit der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1990 geltend gemachten Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 879 999 DM nicht. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Über die am 11. August 1993 erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) bislang nicht entschieden.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1994, ihm für die Durchführung des Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und die im Klageverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

Das FG lehnte diesen Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Auf die Beschwerde des Klägers hob der erkennende Senat den ablehnenden Beschluß des FG mit Beschluß vom 31. Januar 1996 VIII B 67/95 (BFH/NV 1996, 528) auf. Er bejahte bei der gebotenen summarischen Prüfung die hinreichenden Erfolgsaussichten und verwies die Sache zur Prüfung der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurück.