BFH - Beschluß vom 18.09.1997
X B 92/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 472

BFH - Beschluß vom 18.09.1997 (X B 92/96) - DRsp Nr. 1998/9205

BFH, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen X B 92/96

DRsp Nr. 1998/9205

Gründe:

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), teils weil sie nicht gegeben sind.

1. Die als grundsätzlich angesehene Frage" "in welcher Weise und in welchem Umfang das Finanzgericht sich auf Ermittlungen, Untersuchungen und Urteile anderer Gerichtsbarkeiten stützen kann", ist zu allgemein und ohne konkreten, ihre Klärungsfähigkeit andeutenden Bezug zum Streitfall gehalten, als daß den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 55 ff.) genügt wäre. Das gilt um so mehr, als diese Frage als prinzipiell geklärt anzusehen ist (s. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 20, jeweils m.w.N.; zur erhöhten Begründungspflicht in solchen Fällen: BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124). Hier kommt noch hinzu, daß die fachkundig beratenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst "vollinhaltlich" auf das Strafurteil Bezug genommen haben.