BFH - Beschluß vom 18.11.1997
V B 58/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 710

BFH - Beschluß vom 18.11.1997 (V B 58/97) - DRsp Nr. 1998/9086

BFH, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen V B 58/97

DRsp Nr. 1998/9086

Gründe:

I. Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. November 1996 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Dezember 1996 zugestellt. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1996 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, den Tatbestand des Urteils "wegen Unrichtigkeit oder Unklarheit" zu berichtigen. Auf Seite 10 des Urteils müsse es statt "Aufhebungs- und Verlegungsantrags" richtigerweise "Aufhebungs- oder Verlegungsantrags" heißen.

Das FG hat den Antrag mit Beschluß vom 28. Februar 1997 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Urteil rechtskräftig sei und die Klägerin daher keine Änderung der Entscheidung erreichen könne.

Die Klägerin hat gegen die Ablehnung des Antrags Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.