BFH - Beschluß vom 18.11.1999
VII R 57/99

BFH - Beschluß vom 18.11.1999 (VII R 57/99) - DRsp Nr. 2000/914

BFH, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen VII R 57/99

DRsp Nr. 2000/914

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Revision ist, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.