BFH - Beschluss vom 18.11.2003
VII B 277/03
Normen:
FGO § 33 ; GVG § 13 ; VO Nr. 3295/94 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 288
BFHE 203, 544
DB 2004, 292
DStRE 2004, 171
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 48/03

BFH - Beschluss vom 18.11.2003 (VII B 277/03) - DRsp Nr. 2003/17464

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII B 277/03

DRsp Nr. 2003/17464

»Bringt jemand auf Grund einer mit einer Zollbehörde abgeschlossenen Vereinbarung eine Bürgschaft bei, um nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 3295/94 die Überlassung oder die Aufhebung der Zurückhaltung von Waren zu erwirken, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Patent verletzen, so handelt es sich bei einer Klage, mit der die Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt wird, nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.«

Normenkette:

FGO § 33 ; GVG § 13 ; VO Nr. 3295/94 Art. 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt in der Volksrepublik China Abspielgeräte für Digital Versatile Discs (DVD-Player) her. Die Produktion der DVD-Player beruht auf einem mit der P abgeschlossenen Lizenzvertrag, der von dieser unter dem 4. September 2001 gekündigt worden ist. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist Gegenstand eines beim Landgericht (LG) M anhängigen Rechtsstreits.