Der Senat legt das eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil der Vorinstanz dahin aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben haben. Als solche ist das Rechtsmittel zwar statthaft. Es kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger den --nicht nur für ein Revisionsverfahren, sondern auch für die Einlegung einer Beschwerde geltenden-- Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beachtet haben.
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