Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Diese Rüge wurde indessen nicht schlüssig erhoben.
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