BFH - Beschluss vom 18.12.2002
VI B 103/02

BFH - Beschluss vom 18.12.2002 (VI B 103/02) - DRsp Nr. 2003/3116

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen VI B 103/02

DRsp Nr. 2003/3116

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Diese Rüge wurde indessen nicht schlüssig erhoben.