BFH - Beschluss vom 18.12.2002
VII B 142/02

BFH - Beschluss vom 18.12.2002 (VII B 142/02) - DRsp Nr. 2003/2641

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen VII B 142/02

DRsp Nr. 2003/2641

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sich aus ihrer Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass einer der in § 115 Abs. 2 Satz 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe vorliegt, aus denen eine Revision zugelassen werden kann; erst recht nicht ist das Vorliegen solcher Revisionszulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es für eine zulässige Beschwerde erforderlich wäre.

Im Einzelnen:

1. Die Beschwerde behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es sei wegen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich. In dieser schlichten Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpft sich freilich ihr Vorbringen, so dass die Beschwerde insoweit im Ergebnis jeder Begründung entbehrt.