I. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist zu mehreren Streitpunkten ergangen:
1. Wiederaufnahmeklage
Die Antragstellerin und ihr Ehemann hatten Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 erhoben. Diese Klage wurde von beiden durch Schriftsatz vom 5. September 1995 zurückgenommen. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Berichterstatters am 13. September 1995 eingestellt (zur Post am 19. Oktober 1995).
Die Antragstellerin begehrte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2000 Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 und § 580 Nr. 7 b der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das FG hielt die Nichtigkeitsklage für unzulässig. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 578 ZPO setze den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens durch Urteil oder Beschluss mit Bindungswirkung voraus. Der gegenteiligen Auffassung von Tipke/Kruse (Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Tz. 7) könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin hätte allenfalls die Unwirksamkeit der Rücknahme nachträglich geltend machen können. Dies hätte innerhalb eines Jahres nach Einstellung des Verfahrens 1995 geschehen müssen. Die Nichtigkeitsklage sei aber erst im Jahr 2000 erhoben worden.
Die Restitutionsklage wurde abgetrennt und ausgesetzt (§ 578 Abs. 2 ZPO).
2. Nichtigkeitsklage
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