BFH - Beschluss vom 18.12.2003
II B 75/02
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 235/2000

BFH - Beschluss vom 18.12.2003 (II B 75/02) - DRsp Nr. 2004/5529

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen II B 75/02

DRsp Nr. 2004/5529

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Bezüglich der vom Kläger gerügten nicht ordnungsgemäßen Zustellung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) fehlt es an einer gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Im Übrigen ist die Zustellung des Urteils des FG ordnungsgemäß erfolgt. Ausweislich der in der FG-Akte befindlichen Postzustellungsurkunde ist die Zustellung am 3. April 2002 durch Ersatzzustellung nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) bewirkt worden.