BFH - Beschluss vom 18.12.2003
IX B 114/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5503/99

BFH - Beschluss vom 18.12.2003 (IX B 114/03) - DRsp Nr. 2004/4464

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX B 114/03

DRsp Nr. 2004/4464

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vor (s. unter 1. und 2.), zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 3.).

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht gegeben.