Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vor (s. unter 1. und 2.), zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 3.).
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht gegeben.
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