BFH - Beschluss vom 18.12.2003
V B 177/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 32/03

BFH - Beschluss vom 18.12.2003 (V B 177/03) - DRsp Nr. 2004/3483

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen V B 177/03

DRsp Nr. 2004/3483

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 18. August 2003 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis 2000 als unzulässig ab, weil der Antragsteller nicht, wie nach § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorausgesetzt, zuvor die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt noch Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatte, dass die Vollstreckung drohte. Das FG hat im angefochtenen Beschluss weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Beschwerde zugelassen; nach der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann "gegen diesen Beschluss ... Beschwerde eingelegt werden".

Der Antragsteller legte Beschwerde ein und begründete diese u.a. mit dem Hinweis, das FA habe die Umsatzsteuerbescheide auf seinen inzwischen gestellten Antrag (nur) teilweise ausgesetzt; außerdem habe es Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.