BFH - Beschluss vom 18.12.2007
XI B 16/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 595
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 116/2001

BFH - Beschluss vom 18.12.2007 (XI B 16/07) - DRsp Nr. 2008/4441

BFH, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen XI B 16/07

DRsp Nr. 2008/4441

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Der Kläger macht keinen der vorgenannten Zulassungsgründe geltend, soweit er vorträgt, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht von bestandskräftigen Steuerbescheiden ausgegangen, bzw. es wäre, selbst wenn bestandskräftige Bescheide vorliegen sollten, nicht gehindert gewesen, die sachliche Unbilligkeit der Versagung der beantragten Erlasse zu prüfen.