Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Vortrag des Klägers, mit dem er rügt, das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Danach sind die Tatsachen genau zu bezeichnen, aus denen sich nach seiner Ansicht der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.).
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