BFH - Beschluss vom 18.12.2007
XI B 178/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 562
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1494/03

BFH - Beschluss vom 18.12.2007 (XI B 178/06) - DRsp Nr. 2008/4889

BFH, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen XI B 178/06

DRsp Nr. 2008/4889

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.

Für den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist ferner anerkannt, dass eine ausgelaufenes Recht betreffende Rechtsfrage im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336, und vom 25. September 2002 , BFH/NV 2003, , jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 35, m.w.N.).