BFH - Beschluss vom 19.11.2002
IX B 57/02

BFH - Beschluss vom 19.11.2002 (IX B 57/02) - DRsp Nr. 2003/1419

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen IX B 57/02

DRsp Nr. 2003/1419

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) mit der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob eine für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geleistete Provisionszahlung auch ohne schriftliche Vereinbarung als Entgelt für eine Vermittlungsleistung nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das Finanzgericht (FG) hat --entgegen der Auffassung des FA-- § 22 Nr. 3 EStG nicht allein deshalb für unanwendbar gehalten, weil die Provisionsvereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen war, sondern weil es nach seinen Feststellungen überhaupt an einer Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) gefehlt hat und der Kläger auch keinerlei Vermittlungsleistung erbracht hat.