BFH - Beschluss vom 19.11.2002
X B 5/02

BFH - Beschluss vom 19.11.2002 (X B 5/02) - DRsp Nr. 2003/1389

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen X B 5/02

DRsp Nr. 2003/1389

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Unschlüssig erhoben ist die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (vgl. § 76 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F.), weil es die Zeugin nicht zu den näheren Umständen und dem Umfang der von ihr mit dem betrieblichen PKW getätigten Einkäufe sowie zu den in diesem Zusammenhang zurückgelegten Kilometern befragte. Die gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung die unterlassene Befragung der Zeugin in dem aus seiner Sicht bedeutsamen Punkt gerügt habe bzw. aus welchen Gründen es diesem nicht möglich gewesen sei, die Zeugin selbst zu diesem Punkt zu befragen. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt sich weder eine solche Rüge noch die Tatsache, dass dem Prozessbevollmächtigten die Befragung der Zeugin verwehrt worden wäre.