BFH - Beschluss vom 19.11.2002
X R 30/01

BFH - Beschluss vom 19.11.2002 (X R 30/01) - DRsp Nr. 2003/1391

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen X R 30/01

DRsp Nr. 2003/1391

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.