BFH - Beschluss vom 19.11.2003
I B 87/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1065/02 2 K 1067/02 2 K 1070/02 2 K 1072/02

BFH - Beschluss vom 19.11.2003 (I B 87/03) - DRsp Nr. 2004/3476

BFH, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I B 87/03 - Aktenzeichen I B 88/03 - Aktenzeichen I B 89/03

DRsp Nr. 2004/3476

Gründe:

I. Weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, für die Streitjahre 1994, 1995, 1998 und 2000 zwar Umsatzsteuer-Voranmeldungen, jedoch keine Jahressteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in Anlehnung an die Voranmeldungen die Besteuerungsgrundlagen und erließ über die im Rubrum aufgeführten Steuern entsprechende Bescheide.

Gegen diese Bescheide richteten sich --ohne weitere Begründung-- die Einsprüche und Klagen. Nachdem das Finanzgericht (FG) der Klägerin Ausschlussfristen gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Angabe der Tatsachen gesetzt hatte, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle, trug sie lediglich vor, seit 1993 keine aktive Tätigkeit mehr auszuüben.

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Das FG hielt die Schätzungen nach Grund und Höhe für zutreffend. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfe es nicht, weil die Klägerin ihrerseits ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.