BFH - Beschluss vom 19.12.2002 (VIII B 116/02) - DRsp Nr. 2003/6441
BFH, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 116/02
DRsp Nr. 2003/6441
Gründe:
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat nicht schlüssig das Vorliegen eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2FGO dargelegt.
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