BFH - Beschluss vom 19.12.2007
I B 189/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1910/06

BFH - Beschluss vom 19.12.2007 (I B 189/07) - DRsp Nr. 2008/3764

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I B 189/07

DRsp Nr. 2008/3764

Gründe:

I. Das Finanzgericht hat eine Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Die vom 9. Oktober 2007 datierende und am 11. Oktober 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerdeschrift ist vom Kläger persönlich unterzeichnet, der auf Nachfrage angegeben hat, "dass er die Voraussetzungen des § 62a FGO in persona erfüllt". Auf eine telefonische Rückfrage der Geschäftsstelle des Senats hin hat die zuständige Steuerberaterkammer am 27. November 2007 mitgeteilt, dass der Kläger eine Bestellung zum Steuerberater beantragt habe, das betreffende Verfahren jedoch bislang nicht abgeschlossen sei.