BFH - Beschluss vom 19.12.2007
I S 9/07

BFH - Beschluss vom 19.12.2007 (I S 9/07) - DRsp Nr. 2008/3766

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I S 9/07 - Aktenzeichen I S 10/07

DRsp Nr. 2008/3766

Gründe:

I. Die Rügeführerin begehrt die Fortführung von zwei von ihr eingeleiteten und durch Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) abgeschlossenen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung. In diesem Zusammenhang legte sie zwei von ihr als "Nichtigkeitsklagen" bezeichnete Rechtsmittel ein. Das FG deutete diese Rechtsmittel als Nichtigkeitsanträge und führte die entsprechenden Verfahren unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben "V". Zwei "gegen die Vergabe von V-Aktenzeichen" gerichtete Beschwerden der Rügeführerin wies der Senat zurück. Gegen diese Entscheidung (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 I B 62, 63/07) wendet sich die Rügeführerin mit ihren Anhörungsrügen, mit denen sie geltend macht, dass ihr nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sei.

II. 1. Die Verfahren I S 9/07 und I S 10/07 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig. Die Rügeführerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör, die allein Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann (§ 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO), nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht.