BFH - Beschluss vom 19.12.2007
III S 33/07

BFH - Beschluss vom 19.12.2007 (III S 33/07) - DRsp Nr. 2008/4844

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen III S 33/07

DRsp Nr. 2008/4844

Gründe:

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen die Fristsetzung nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.

Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt die Rügeführerin im Wesentlichen vor, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag der Rügeführerin zu den Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen übergangen. Der Rügeführerin hätte vor der Entscheidung über die Beschwerde ein Hinweis oder die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag gegeben werden müssen. Der Senat habe übersehen, dass der Schriftsatz der Rügeführerin vom 28. Juli 2007 auch als außerordentliche Beschwerde zu werten sei. Außerdem handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil aufgrund der Ausführungen der Rügeführerin niemand mit dem Beschluss des Senats habe rechnen können.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).