BFH - Beschluss vom 19.12.2007
VII B 111/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1951/06

BFH - Beschluss vom 19.12.2007 (VII B 111/07) - DRsp Nr. 2008/9438

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen VII B 111/07

DRsp Nr. 2008/9438

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) auf Einfuhrabgaben für rd. 420 000 Stück Zigaretten in Anspruch genommen, die er unverzollt und unversteuert in einem LKW versteckt aus Polen mitgebracht haben soll. Die gegen den diesbezüglichen Bescheid des HZA erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die mit einem Telefax-Schreiben am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist, dessen letzte drei Seiten allerdings, die u.a. die Unterschrift des Bevollmächtigten des Klägers enthalten, vom Empfangsgerät des Bundesfinanzhofs (BFH) den Aufdruck erhalten haben "04-Aug-2007 00:00".

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 FGO nicht rechtzeitig begründet worden ist.

1. Die vom Vorsitzenden des beschließenden Senats verlängerte Begründungsfrist endete am 3. August 2007. Die vom Kläger beantragte weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. August 2007 ist nicht gewährt worden und konnte nicht gewährt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmal um einen Monat verlängert werden kann.