Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der bis zum 24. Oktober 2007 verlängerten Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet. Innerhalb der Frist ist lediglich ein Begründungsschriftsatz vom 23. Oktober 2007 per Fax übermittelt worden, der den Erfordernissen eines bestimmenden Schriftsatzes im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht genügt, weil er nur die Unterschrift des Klägers zu 1. trägt.
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