Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Sachverhalte zu den strittigen Streitgegenständen des Klageverfahrens nicht aufgeklärt und damit seine Aufklärungspflicht nach dem Amtsermittlungsprinzip verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO), genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, welche Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung das FG hätte ergreifen sollen, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch die Beanstandung, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, lässt nicht erkennen, welche Aktenteile das FG nicht ausgewertet haben soll und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
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