BFH - Beschluss vom 19.12.2007
VIII B 43/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 566
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 131/03

BFH - Beschluss vom 19.12.2007 (VIII B 43/07) - DRsp Nr. 2008/4864

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 43/07

DRsp Nr. 2008/4864

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Beratungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten sofort abziehbar sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Die Kläger haben indes den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.