BFH - Beschluß vom 20.10.1997
VI B 244/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 485
NJW 1998, 335
NVwZ 1998, 216

BFH - Beschluß vom 20.10.1997 (VI B 244/95) - DRsp Nr. 1998/9153

BFH, Beschluß vom 20.10.1997 - Aktenzeichen VI B 244/95

DRsp Nr. 1998/9153

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten mit ihrer Klage wegen Einkommensteuer 1986 geltend, die Höhe des Grundfreibetrags gemäß § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei zu niedrig und daher verfassungswidrig. Das Finanzgericht (FG) schloß sich dieser Auffassung an, setzte das Verfahren durch einen ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung mit fünf Richtern gefaßten Beschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Das BVerfG entschied mit Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413), daß der Grundfreibetrag zu niedrig, jedoch eine rückwirkende Korrektur nicht geboten sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ im Dezember 1994 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, der entsprechend dem Begehren der Kläger in einigen Punkten gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig war. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die zur Berichterstatterin bestellte Richterin erließ einen Beschluß, daß die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Der Beschluß enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß er nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung () unanfechtbar sei.