BFH - Beschluss vom 20.10.2003
V S 6/03

BFH - Beschluss vom 20.10.2003 (V S 6/03) - DRsp Nr. 2004/338

BFH, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen V S 6/03

DRsp Nr. 2004/338

Gründe:

1. Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1989 bis 1994 und die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1992 als unbegründet ab. Dagegen legte sie Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der Senat durch Beschluss vom 20. Oktober 2003 als unbegründet zurückgewiesen hat.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1989 bis 1994 und der Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1992 (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unbegründet.