BFH - Beschluß vom 20.11.1997
VI R 70/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 609

BFH - Beschluß vom 20.11.1997 (VI R 70/97) - DRsp Nr. 1998/9081

BFH, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen VI R 70/97

DRsp Nr. 1998/9081

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres 1991 durch Urteil in der Besetzung mit fünf Richtern als unbegründet ab. Der Kläger rügt mit der Revision eine falsche Besetzung der Richterbank. Er macht geltend, daß nach Art. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom 23. Dezember 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 357) die Staatsregierung die Präsidenten der Finanzgerichte ernenne und die anderen Richter vom Staatsminister der Finanzen ernannt würde. Daß ein Organ der Exekutive einen Richter ernenne, verstoße gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Man habe deshalb als Vertreter des Steuerpflichtigen immer das Gefühl, daß den drei Berufsrichtern, die allesamt aus der Verwaltung stammten, das Argument der Verwaltung rasch einleuchte und ihnen die Seite des Staates, den sie seit Jahrzehnten vertreten hätten, näher sei als der unabhängige Richter. Das finanzgerichtliche Urteil sei auch falsch. Es handele sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Ausbildungskosten, sondern um Berufsfortbildungskosten.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.