BFH - Beschluß vom 20.11.1997
VII R 118/97

BFH - Beschluß vom 20.11.1997 (VII R 118/97) - DRsp Nr. 1998/9082

BFH, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen VII R 118/97

DRsp Nr. 1998/9082

Gründe:

Mit Urteil vom 12. Juni 1997 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist und Aufhebung des gegen ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH ergangenen Haftungsbescheids wegen rückständiger Umsatzsteuer und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von insgesamt ... DM als unbegründet abgewiesen, ohne sich jedoch im Tenor oder in den Gründen des Urteils über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision zu äußern. Hiergegen hat der Kläger Revision und zugleich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, daß das Urteil aufgrund des fehlenden Ausspruchs über die Zulassung oder die Nichtzulassung der Revision nicht mit Gründen versehen sei und deshalb ein die zulassungsfreie Revision eröffnender wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege.

Die Revision des Klägers ist unzulässig, denn ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von 116 Abs. 1 FGO liegt nicht vor.