BFH - Beschluss vom 20.11.2003
III B 29/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 86/01

BFH - Beschluss vom 20.11.2003 (III B 29/03) - DRsp Nr. 2004/326

BFH, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III B 29/03

DRsp Nr. 2004/326

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von verschiedenen in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des FG Köln ab. Der Kläger hat indes nicht, wie es für eine schlüssige Divergenzrüge erforderlich ist (z.B. Beschluss des Senats vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445), aus den zitierten Entscheidungen und aus dem angefochtenen FG-Urteil tragende abstrakte Rechtssätze abgeleitet und sie einander so gegenüber gestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.