BFH - Beschluß vom 20.12.2000
IX B 129/00

BFH - Beschluß vom 20.12.2000 (IX B 129/00) - DRsp Nr. 2001/4772

BFH, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen IX B 129/00

DRsp Nr. 2001/4772

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Es bleibt dahingestellt, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils für sich hinreichend dargelegt worden sind.

Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO schlüssig dargelegt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355; vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

Das FG hat in seiner Entscheidung die steuerliche Nichtanerkennung des streitigen Mietverhältnisses "sowohl" mit der Unüblichkeit und teilweise fehlenden Durchführung "als auch", und daher unabhängig vom vorstehenden Aspekt, mit einem Gestaltungsmißbrauch (§ 42 der Abgabenordnung ----) unter Hinweis auf die als einschlägig erachteten Erwägungen im BFH-Urteil vom 14. Januar 1992 IX R 33/89 (BFHE 167, , BStBl II 1992, ) begründet. Zu diesem selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung haben sich die Kläger jedoch nicht geäußert.