Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art.
1. Die Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1991 III R 129/85 (BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55) und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96 (BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51) hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß gerügt. Dazu bedarf es der Bezeichnung der vom Finanzgericht (FG) und vom BFH angewandten abstrakten Rechtssätze in der Weise, dass die Divergenz erkennbar wird. Die Klägerin hat hier jedoch nicht die vom FG und vom BFH angewandten Rechtssätze gegenübergestellt, sondern trägt im Ergebnis vor, dass das FG die genannten BFH-Entscheidungen falsch angewandt habe. Das reicht für die Darlegung der Divergenz nicht aus (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
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