BFH - Urteil vom 24.06.1997
VIII R 9/96
Normen:
AO (1977) §§ 158, 160, 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 831
BB 1998, 92
BFH/NV 1998, 369
BFHE 183, 358
BStBl II 1998, 51
DB 1998, 352
DStZ 1998, 446
NJW 1998, 1584
Vorinstanzen:
FG Köln,

Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

BFH, Urteil vom 24.06.1997 - Aktenzeichen VIII R 9/96

DRsp Nr. 1998/1205

Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

»Ist sowohl streitig, ob der Höhe nach Betriebsausgaben vorliegen, als auch, ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht, so ist zunächst die Höhe der Betriebsausgaben zu ermitteln oder ggf. zu schätzen (§ 162 AO 1977). Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger gemäß § 160 AO 1977 dem Abzug der nachgewiesenen oder geschätzten Ausgaben entgegensteht. Die bei der Anwendung des § 160 AO 1977 zu treffenden Ermessensentscheidungen können eine unterlassene Schätzung nicht ersetzen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 158, 160, 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe: