BFH - Beschluss vom 20.12.2007
I B 68/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2861/05

BFH - Beschluss vom 20.12.2007 (I B 68/07) - DRsp Nr. 2008/6401

BFH, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen I B 68/07

DRsp Nr. 2008/6401

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in einem Gesamtkomplex um die Zulässigkeit von Auskunftsersuchen bzw. Mitteilungen an verschiedene ausländische Finanzbehörden; Gegenstand des angefochtenen Urteils ist eine bisher nicht erteilte Mitteilung im steuerlichen Auskunftsaustausch (Spontanauskunft) an die finnische Steuerbehörde. Das streitgegenständliche Vorhaben war in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung bereits Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 15. Februar 2006 I B 87/05 (BFHE 212, 4, BStBl II 2006, 616).

Das Finanzgericht (FG) Köln hat das BZSt verurteilt, es zu unterlassen, der finnischen Steuerverwaltung Auskünfte gemäß der Mitteilung des FA --ohne Datum-- über die Art und Höhe der Provisionszahlungen der Firma X, an die Klägerin zu erteilen (Urteil vom 22. Februar 2007 2 K 2861/05).

Das BZSt beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 22. Februar 2007 2 K 2861/05 zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.