Der Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld für den Zeitraum vor 2005 setzt nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234) zumindest voraus, dass der Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung i.S. des § 5 des Ausländergesetzes 1990 war. Diese Voraussetzung hängt im Streitfall vom Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Ausländerbehörde ab.
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