BFH - Beschluss vom 20.12.2007
IX B 178/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 821/2007

BFH - Beschluss vom 20.12.2007 (IX B 178/07) - DRsp Nr. 2008/4437

BFH, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX B 178/07

DRsp Nr. 2008/4437

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vortrag der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO unter Berücksichtigung neuerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Überprüfung bedürfe, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Gleiche gilt für die im Zusammenhang mit der Fristversäumung als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachte Verletzung der sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebenden prozessualen Fürsorgepflicht. Das Finanzgericht (FG) hat den vom Kläger außerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund zur Kenntnis genommen, in der Alternativbegründung seines Urteils aber als nicht hinreichend substantiiert erachtet.

2. Die vom Kläger gegen die Alternativbegründung des FG-Urteils vorgebrachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.