Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung -- FGO --), daß die aufgeworfene Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, und daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9).
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