BFH - Beschluß vom 21.11.1997
V S 4/92
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 494

BFH - Beschluß vom 21.11.1997 (V S 4/92) - DRsp Nr. 1998/9079

BFH, Beschluß vom 21.11.1997 - Aktenzeichen V S 4/92

DRsp Nr. 1998/9079

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Antragsteller hatte für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Februar 1989 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt (Beschluß des Senats vom 19. Dezember). Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1991 2 BvR 473/91).

Der Antragsteller ist der Meinung, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Verstoß gegen Art. 101 des Grundgesetzes), und beantragt erneut PKH "für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage".

II. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch den bezeichneten Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) abgeschlossen worden ist. Eine Wiederaufnahme kommt im Streitfall aber nicht in Betracht.