BFH - Beschluß vom 21.12.1993
VIII B 107/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 4, § 69 Abs. 3 ; GewStG § 35b;
Fundstellen:
BB 1994, 394
BFHE 173, 158
BStBl II 1994, 300
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 21.12.1993 (VIII B 107/93) - DRsp Nr. 1996/9975

BFH, Beschluß vom 21.12.1993 - Aktenzeichen VIII B 107/93

DRsp Nr. 1996/9975

»1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides ist auch dann zulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides begründet wird, dessen Änderung gemäß § 35b GewStG zu einer Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides führen würde. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine von einer Personengesellschaft vor dem 1. Januar 1986 gebildete Rückstellung für eine Witwenpension in der ersten Schlußbilanz nach diesem Zeitpunkt aufzulösen ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 4, § 69 Abs. 3 ; GewStG § 35b;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist Rechtsnachfolgerin einer KG. Der persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer der KG M. R. bezog bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1970 eine Tätigkeitsvergütung. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er ein monatliches Ruhegehalt, das nach dem Gesellschaftsvertrag im Falle seines Todes in Höhe von 60 v.H. an seine Witwe zu zahlen war.