Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist Rechtsnachfolgerin einer KG. Der persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer der KG M. R. bezog bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1970 eine Tätigkeitsvergütung. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er ein monatliches Ruhegehalt, das nach dem Gesellschaftsvertrag im Falle seines Todes in Höhe von 60 v.H. an seine Witwe zu zahlen war.
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