BFH - Beschluß vom 21.12.2000
X B 105/00

BFH - Beschluß vom 21.12.2000 (X B 105/00) - DRsp Nr. 2001/8411

BFH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen X B 105/00

DRsp Nr. 2001/8411

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Um grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, hätte der Kläger substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausarbeiten müssen, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434, Gräber, aaO., Rz. 7 ff. und 61 f.).