BFH - Beschluß vom 20.07.1999
X B 10/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 434

Schätzungsfälle; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 20.07.1999 - Aktenzeichen X B 10/99

DRsp Nr. 2000/693

Schätzungsfälle; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in Schätzungsfällen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sei nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Grundsätzlich unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).