BFH - Beschluss vom 21.12.2004
III B 110/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 378/02

BFH - Beschluss vom 21.12.2004 (III B 110/03) - DRsp Nr. 2005/4129

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen III B 110/03

DRsp Nr. 2005/4129

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.