Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Tatbestands ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.
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