BFH - Beschluss vom 21.12.2004
IX B 89/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 11557/00

BFH - Beschluss vom 21.12.2004 (IX B 89/04) - DRsp Nr. 2005/2888

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen IX B 89/04

DRsp Nr. 2005/2888

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die aufgeworfenen Fragen, ob ein Spekulationsgewinn auch ohne Spekulationsgeschäft und auch ohne tatsächlichen Gewinn möglich sei, sind --weil eindeutig zu verneinen-- nicht klärungsbedürftig. Sie sind auch, weil ihre Beantwortung für den Streitfall unerheblich ist, nicht klärungsfähig; vielmehr kommt es entscheidend auf die Vorgänge anlässlich der Zwangsversteigerung an, deren Würdigung dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt. Mit der Rüge fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigung, also Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.