BFH - Beschluss vom 21.12.2004
XI B 176/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4723/01

BFH - Beschluss vom 21.12.2004 (XI B 176/03) - DRsp Nr. 2005/4897

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen XI B 176/03

DRsp Nr. 2005/4897

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des § 34 Abs. 1 EStG auf eine vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung. Dabei ließ das FG dahin gestellt, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Hieran bestünden Zweifel, weil der Klage das Rechtsschutzinteresse fehlen könne. Das wäre der Fall, wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) während des Klageverfahrens mit dem Beklagten und Beschwerdeführer, (Finanzamt --FA--) eine tatsächliche Verständigung darüber getroffen hätten, die Entschädigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu besteuern.

Die Kläger hatten sich, nachdem das FA einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hatte, geweigert, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Ihr Vertreter habe die entsprechende Zusage nicht mit ihnen abgesprochen und sie seien dazu auch nicht verpflichtet, weil es sich allenfalls um eine unwirksame Verständigung über Rechtsfragen gehandelt habe.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben Verfahrensfehler form- und fristgerecht dargelegt (§ 116 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), auf denen das Urteil des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).